Psychotherapie als Lebensweg e.V.

Verein zur Förderung von Psychotherapie, Selbsthilfe und Beziehungskultur

Unsere Satzung

Satzung des Vereins Psychotherapie als Lebensweg e. V.
Verein zur Förderung von Psychotherapie, Selbsthilfe und Beziehungskultur

Durch die Therapie in der Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik im Diakoniewerk Halle unter Leitung des Chefarztes Dr. Hans-Joachim Maaz sind die Einsicht und das Bedürfnis gereift, für ganzheitliche Gesundheit auch außerhalb von Leistungen der Krankenkassen Verantwortung zu übernehmen.

Um sich in dieser Haltung zu unterstützen und sie weiter zu befördern, haben ehemalige Patienten der Klinik 1998 einen Verein gegründet.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Psychotherapie als Lebensweg e.V. – Verein zur Förderung von Psychotherapie, Selbsthilfe und Beziehungskultur“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Förderung psychotherapeutischer Methoden, der Förderung von Selbsthilfearbeit und der Beziehungskultur Betroffener.
(2) im Rahmen seiner Angebote ist der Verein Interessengemeinschaft, Netzwerk und geschützter Begegnungsraum von und für Menschen, die in Psychotherapie waren und Psychotherapie als ihren Lebensweg im Sinne von Ganzheitsmedizin erkennen und annehmen.
(3) Planung, Organisation und Durchführung bedarfsermittelter ganzheitlicher Therapieangebote für Gruppen in Form von ein- oder mehrtägigen Workshops. Dabei kann essich z.B., um themenbezogene Gesprächs- und Bewegungstherapieangebote oder auch um einspezielles Therapieangebot für Männer oder für Frauen sowie für Paare handeln. Die therapeutische Betreuung und Begleitung dieser Workshops erfolgt durch ausgewählte Psychotherapeuten.
(4) Betreuung und Initiierung regional tätiger Selbsthilfegruppen. Bekannt machen dieser Selbsthilfegruppen über die Vereinsmedien sowie Vermittlung von Interessenten. Organisation und Durchführung von Arbeitstreffen für Selbsthilfegruppen mit der Begleitung ausgewählter Therapeuten.
(5) Vermittlung persönlicher Kontakte zwischen Menschen, die ein Interesse daran haben, sich im Sinne von Selbsthilfe und mit der Lebenseinstellung von Psychotherapie als Lebensweg im Rahmen der Angebote des Vereins zu begegnen, auszutauschen und zu unterstützen.
(6) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Gedankengutes von Ganzheitsmedizin und Psychotherapie und damit eines tiefer gehenden Gesundheitsbewusstseins.
(7) Unterstützung von Projekten durch ideelle Hilfestellung, mit denen die Lebenshaltung „Psychotherapie als Lebensweg“ verwirklicht wird.
(8) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Mitglieder können sein: natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden jeweils am 1. Januar eines Jahres imVoraus fällig und über Einzugsermächtigung abgebucht. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Vereinsordnung festgelegt.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich, und zwar durch schriftliche Kündigung bis spätestens zum 30.09. des betreffenden Jahres. Die Austrittserklärung erfolgt gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn dessen Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz Mahnung 1 Jahr im Rückstand ist. Auch in diesem Fall wird dem betroffenen Mitglied eine Anhörung gewährt.

§5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinszwecke und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 von der Mitgliederversammlung einzeln zu wählenden Mitgliedern. Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung direkt in die entsprechende Position gewählt.
(3) Für die Beschlussfähigkeit ist eine einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder notwendig. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(4) Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand, bei einem Betrag ab 5 T Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Über die Verwendung finanzieller Mittel mit einem Betrag von mehr als 1.000 Euro ist jeweils ein gesonderter Beschluss des Vorstandes notwendig.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§8 Geschäftsführer und Kassenführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und einen Kassenführer bestellen. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorstand und Geschäftsführer bzw. Kassenführer wird durch Vertrag geregelt.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Sie beschließt über:den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstandesdie Änderung der Satzung und/oder der Vereinsordnungdie Verwendung von finanziellen Mitteln ab 5 T Eurodie Änderung der Mitgliedsbeiträgedie Wahl und Entlastung des Vorstandes.
(3) Außerdem sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind die Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(6) Änderungen der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(7) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher unberücksichtigt. Zur Änderung derSatzung, des Satzungszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedererforderlich. Gleiches gilt zum Erlass und zur Änderung der Vereinsordnung.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(9) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Bei Vorstandswahlen kann auch per Briefwahl über einen Brief an den designierten Wahlleiter gewählt werden. Es gelten nur die Briefwahlstimmen als abgegeben, welche dem Wahlleiter vor Beginn der Wahlversammlung in Form eines persönlich unterzeichneten Briefes vorliegen. Verspätet eintreffende Briefwahlstimmen zählen als ungültig und nicht abgegeben.

§10 Vereinsordnung

(1) Der Vorstand erarbeitet ergänzend zu dieser Satzung eine Vereinsordnung.
(2) Die Vereinsordnung regelt Einzelheiten der Aufgaben und der Zusammenarbeit der Vereinsorgane, soweit dies nicht bereits durch diese Satzung bestimmt ist.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung erlässt bzw. ändert die Vereinsordnung. Die Vereinsordnung ist allen Mitgliedern bekannt zu geben und dadurch für diese verbindlich.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten an den DEUTSCHEN PARITÄTISCHEN WOHLFAHRTSVERBAND, Gesamtverband e. V. oder an seine Mitgliedsorganisation Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., insofern diese zum o.g. Zeitpunkt gemeinnützig ist. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Diese soll der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege dienen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, welcher paritätischen Organisation das Vereinsvermögen zufließen soll.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins „Psychotherapie als Lebensweg e.V.“ am 08. Dezember 2013 in Leipzig
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Unsere Vereinsordnung

Untertitel

1. Allgemeines

Diese Vereinsordnung findet ihre Grundlage in den Bestimmungen des §10 der Satzung unseresVereins. Die Vereinsordnung regelt Verantwortlichkeiten des Vorstandes im Zusammenwirken mit der Mitgliederversammlung sowie weitere strukturgebende Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht bereits durch die Satzung bestimmt sind.


2.Verantwortlichkeiten des Vorstandes im Zusammenwirken mit der Mitgliederversammlung


2.1 Der Vorstand legt auf der das jeweilige Geschäftsjahr abschließenden, ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht (Tätigkeits-und Finanzbericht) über die geleistete Vorstandsarbeit im vergangenen Berichtszeitraum ab. Der Vorstand informiert die ordentliche Mitgliederversammlung über die seit der letzten Berichterstattung aufgekommenen Einnahmen und Ausgaben des Vereins, wobei die wesentlichen Positionen im Einzelnen darzustellen sind. Anschließend legen die Kassenprüfer ihren Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung ab. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben, die zurückliegende Vereinsarbeit auf der Grundlage des Rechenschaftsberichtes und der Informationen des Vorstandeszu würdigen und über die Entlastung des Vorstandes bzw. die Verweigerung der Entlastung zu einzelnen Sachverhalten zu beschließen.


2.2 Der Vorstand informiert auf allen im Verlauf eines Geschäftsjahres durchgeführten Mitgliederversammlungen über die Angelegenheiten des Vereins, geplante Aktivitäten und Vorstandsbeschlüsse. Auf den Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, diese Punkte in angemessenem Rahmen zu diskutieren, zu würdigen, ggf. zu bestätigen bzw. über sie abzustimmen. Ebenso ist auf den Mitgliederversammlungen Gelegenheit zu geben, durch die Mitglieder Anregungen zur Planung einzubringen und über diese zu beschließen.


2.3 Die Verwendung der finanziellen Mittel nach §7 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt weitereingeschränkt: Bei einem Betrag ab 1.000,00€ ist ein gesonderter Beschluss des Vorstandesnotwendig.


3. Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung erteilt im Rahmen der 2jährlichen Wahl des Vorstandes zwei Vereinsmitgliedern das Mandat als Kassenprüfer.


4. Mitgliedsbeitrag


4.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt jährlich 70,00 Euro.


4.2 Ermäßigter Beitrag: Der Vorstand entscheidet in begründeten Fällen auf formlosen schriftlichen Antrag über eine auf 1 Jahr begrenzte Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags in Höhe von mind. 35,00 Euro. Diese Anträge müssen bis spätestens zum 30. November für das folgende Jahr gestelltwerden. Ermäßigungsgründe können sein: Studium, Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder finanzielle Notlage.


4.3. Förderbeitrag: Der Verein kann durch einen zusätzlichen Förderbeitrag unterstützt werden. Dieser Förderbeitrag wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag entrichtet.


4.4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Januar für das laufende Jahr fällig. Er wird zwischen dem 2. und 8. Januar abgebucht, falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Jedes Mitglied istv erantwortlich, Änderungen der Anschrift, Erreichbarkeit oder der Bankdaten dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen und trägt im Fall einer verspäteten Information die daraus entstehenden Kosten.


4.5 Ein aktives Vereinsmitglied kann einen formlosen begründeten Antrag auf ruhende Mitgliedschaft bis 30. November des laufenden Jahres an den Vorstand stellen. Die Mitgliedschaft ruht dann für ein Kalenderjahr, längstens für zwei Jahre. In dieser Zeit bestehen keine Mitgliedschaftsrechte und –pflichten. Nach Ablauf der Aussetzungszeit leben diese Rechte und Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches gilt, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig endet. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft bedarf es einer einfachen Anzeige an den Vorstand. Eine solche Anzeige ist jederzeit möglich, der Mitgliedsbeitrag für das Jahr ist in diesemFall anteilig zu bezahlen.


4.6 Die Ziele und die Tätigkeit des Vereins können durch eine Fördermitgliedschaft unterstützt werden. Ein Fördermitglied zahlt einen selbst bestimmten jährlichen Förderbeitrag (mindestens 35 Euro). Ein Fördermitglied ist kein Mitglied im Sinne der Satzung, damit entfallen die entsprechenden Rechte und Pflichten.


5. Angebote des Vereins


5.1 Der Vorstand gewährleistet die Planung, Organisation und Durchführung von Therapieangeboten gemäß §2 Ziff. 2 der Satzung.

5.2 Der Verein stellt für die Auswahl geeigneter Therapeuten eine Liste unseren Zielen verbundener Therapeuten zur Verfügung. Diese Liste wird jährlich überprüft und durch den Vorstand bestätigt.

5.3 Die Teilnahme an den Therapie- und sonstigen Angeboten des Vereins ist unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein möglich.

5.4 Therapie-und Informationsangebote im Sinne des §2 der Satzung sind gerade auch für Menschen nötig, die sich auf Grund ihrer finanziellen Situation eine solche nicht leisten können. Um seinem Vereinsziel gerecht zu werden, bietet unser Verein seinem inneren Prinzip menschlicher Verbundenheit und Solidarität folgend im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel diesem Personenkreis die Teilnahme an vom Vorstand ausgewählten Angeboten gemäß §2 Ziffer 2und §2 Ziffer 6 der Satzung zu einer um 30 % ermäßigten Teilnahmegebühr an.

5.5 Sozial bedürftige Teilnehmer an Angeboten des Vereins, die von der Regelung (5.4) Gebrauch machen möchten, richten formlos ihren begründeten Antrag an den Vorstand bzw. seinen für die entsprechende Veranstaltung Bevollmächtigten. Als Begründung zählen Jugend (bis 18 Jahre mit Kopie Ausweis), Ausbildung, Studium (Immatrikulations-Bescheinigung bzw. des Ausbildungsvertrages), der Bezug von ALG (Kopie Bescheid) oder Rente (Kopie Ausweis).

5.6 Zur Erfüllung der Vereinsziele werden Spenden eingeworben und für diese eingesetzt. Mit dem Verwendungszweck „Sozialfond“ eingeworbene Spenden werden zu 100% für die Ermäßigung von Teilnahmegebühren nach (5.4) und (5.5) verwendet. Darüber hinaus werden vom Vorstand bis zu 10% der jährlichen Mitgliedsbeiträge und nicht zweckgebundenen Spenden an den Verein für diesen Zweck eingesetzt.


6. Der Infobrief

6.1 Der Infobrief ist das zentrale Medium des Vereins für Informationen und Meinungsaustausch.Der Infobrief steht jedem Vereinsmitglied uneingeschränkt für Berichte zur Vereinsarbeit oder zur persönlichen Meinungsäußerung zur Verfügung. Der Umfang der Beiträge ist mit dem Redakteur des Infobriefes abzustimmen.

6.2 Die Veröffentlichung neuer Projekte im Sinne unseres Vereinszweckes oder die Einladung zu entsprechenden Veranstaltungen im Infobrief ist vorher mit dem Vorstand abzustimmen. Dazu ist die Checkliste für Projekte und Projektgruppen ausgefüllt beim Vorstand einzureichen(vgl. Anlage).

6.3 Kleinere, eher persönliche Angebote bzw. Gesuche sind von der Regelung 6.2 ausgenommen.Sie können in kurzer Form in einem gesonderten Bereich (z.B. „Marktplatz“) veröffentlicht werden.

6.4 Wollen Nichtmitglieder den Infobriefes nutzen, um für Veranstaltungen zu werben, wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1,00 Euro je Zeile erhoben. Der Zustimmungsvorbehalt des Vorstandes gemäß Pkt. 6.2 gilt entsprechend.

6.5 Der Infobrief ist vor dem Erscheinen vom Vorstand gegenzulesen. Werden dabei in Beiträgen inhaltliche Fehler festgestellt, sollten die Autoren darauf hingewiesen und diese Fehler möglichst von den Autoren korrigiert werden, oder es wird durch eine redaktionelle Anmerkung darauf hingewiesen. Das in Punkt 6.1 formulierte Recht wird von dieser Regelung nicht berührt, eine Zensur der Beiträge ist nicht erlaubt.

6.6 Die Infobriefe werden auf der Homepage des Vereins zum Herunterladen bereitgestellt (zugänglich nur für Mitglieder). Über das Erscheinen der jeweils neuen Ausgabe werden die Mitglieder per E-Mail informiert. Gegen eine Jahresgebühr von 15 Euro ist auch der Bezug des ausgedruckten Infobriefes auf dem Postweg möglich. Diese Gebühr ist zeitgleich mit dem Mitgliedsbeitrag zu entrichten bzw. wird mit dem Mitgliedsbeitrag abgebucht. Eine Änderung der gewünschten Bezugsart kann jeweils bis zum 30.11. des Vorjahres bekannt gegeben werden, in sozialen Härtefällen kann auf Antrag von dieser Gebühr befreit werden (Vorgehensweise s. 4.2).


7. Nutzung des Internets

7.1 Die Vereinshomepage ist ein weiteres Medium des Vereins für Informationen und Meinungsaustausch. Die Nutzung des internen, nur den Vereinsmitgliedern zugänglichen Bereiches wird durch Richtlinien geregelt, die vom Vorstand in ihrer jeweiligen Fassung zu bestätigen sind.

7.2 Über den Umfang der im internen Bereich bekannt gegebenen persönlichen Daten entschiedet jedes Mitglied selbst.

7.3 Der allgemein zugängliche Bereich dient der öffentlichen Darstellung unseres Vereins. Die auf diesen Seiten hinterlegten Inhalte sind vom Vorstand im Einzelnen zu prüfen und zu bestätigen.

7.4 Namen, Daten von Vereinsmitgliedern sowie Fotos, auf denen Vereinsmitglieder zu sehen sind, dürfen auf den öffentlich zugänglichen Seiten nur mit deren Genehmigung veröffentlicht werden.


8. Kostenerstattung/ Spendenbescheinigung

8.1 Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer sowie Vereinsmitglieder, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ein offizielles Mandat für bestimmte Aufgaben erhalten haben, können die im Rahmen ihrer Wahlfunktion bzw. ihres Mandats nötigen Fahrtkosten oder sonstigen anfallenden Unkosten gegenüber dem Verein geltend machen. Die Kostenerstattung erfolgt möglichst zeitnah, spätestens bis 6 Wochen nach Anfallen der Kosten.

8.2 Der förmliche Antrag auf Kostenerstattung ist beim Vorstand (Kassenwart) unter Hinzufügung der prüffähigen Belege einzureichen. Das Antragsformular kann vom Vorstand oder per Internet angefordert werden.

8.3 Zuwendungen (Spenden, Förder-und Mitgliedsbeiträge) über 100 Euro werden vom Vorstand unaufgefordert innerhalb von 6 Wochen durch eine Spendenbescheinigung bestätigt*.


9. Schlussbestimmung

9.1 Die vorliegende Fassung der Vereinsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.3.2008 beschlossen und erlassen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.12.2008 geändert.


9.2 Zur Vereinsordnung gehören die Anlagen

· Checkliste für Projekte und Projektgruppen

· Fahrtkostenregelung des Vereins

· Liste zur Therapeutenwahl

· Nutzungsrichtlinien der internen Seiten der Vereinshomepage


* Anm.: Bis 100 € wird der Kontoauszug des Spenders vom Finanzamt als Spendenquittung anerkannt.


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